Gerade in Zeiten von Corona haben wir sie zu schätzen gelernt: Seminare via Video, allgemein auch Webinare genannt. Nun geistert seit einigen Tagen die Debatte durchs Netz, dass der Begriff markenrechtlich geschützt sei und deshalb nicht mehr verwendet werden dürfe. Es gäbe angeblich sogar schon Abmahnungen. Worum es geht und was ihr beachten solltet: Wir versuchen es so kurz und unkompliziert wie möglich zu erklären.

Achtung: Wir sind keine Juristen und möchten daher klarstellen, dass wir mit diesem Beitrag keine Rechtsberatung anbieten. Wir tragen lediglich Informationen von Rechtsanwälten und aus Fachartikeln zusammen, welche die aktuelle Rechtslage beschreiben und Sie auf verschiedene Details aufmerksam machen. Für eine rechtssichere Beratung, gerade auch im Hinblick auf geschäftliche Vorhaben, empfehlen wir einen Juristen oder Markenrechtsexperten zu konsultieren. 

Das Webinar, dein Freund und dezentraler Helfer

Der Begriff Webinar im Duden
Der Duden-Verlag nimmt das Markenrecht ernst: Bei der Online-Suche wird der Begriff mit dem ® für „Registered“ abgebildet. Quelle: Screenshot duden.de

Sie sind nicht erst seit dem Corona-Lockdown beliebt. Seitdem flüssige Video-Übertragungen möglich sind, gibt es auch die Option, Seminare via Bewegtbild abzuhalten. Aus guten Gründen: Mitarbeiter oder Kunden können an Workshops und Schulungen teilnehmen, egal wo sie sich gerade befinden. Alles was sie brauchen, ist ein ausreichend schneller Internetzugang und die technischen Tools, um gesehen und gehört zu werden. Webcam und Mikro wären ideal, Smartphone reicht aber auch.

Der Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter an verschiedenen Standorten gleichzeitig schult, oder das Unternehmen, welches Info-Veranstaltungen für seine Kunden anbietet – alles läuft online und dezentral, dank Webinar. Also dürfte das Kofferwort aus den Begriffen „Web“ und „Seminar“ mittlerweile doch auch als Gattungsbegriff, und damit als allgeimein gültig, für diese Kommunikationsform gelten. Oder nicht?

Markenschutz und Unterscheidungskraft

Seit Ende Juni kursiert im Netz nun die Information vom Markenschutz für den Begriff „Webinar“. Und diese Info stimmt. Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann man sich selbst überzeugen: Der Begriff ist seit 2003 als Wortmarke rechtlich geschütz (s. hier). Eingetragen ist der Terminus unter anderem in den Klassen für Erziehung und Ausbildung (Klasse 41) und Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38). Damit ist das Wort „Webinar“ als Marke für diese Art der Dienstleistungen geschützt. Aber geht das überhaupt, sich allgemein gebräuchliche Begriffe schützen zu lassen?

Deutsches Patent- und Markenamt
Wollt ihr eine Wort- oder Bild-Marke eintragen lassen, müsst ihr zum Deutschen Patent- und Markenamt. Infos zu Marken findet ihr >>hier.

Für das Markenrecht ist in diesem Fall die sogenannte Unterscheidungskraft ausschlaggebend. Wenn ein Begriff lediglich beschreibende Funktion hat, fehlt laut § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes diese Unterscheidungskraft, kann also nicht als Marke geschützt werden. Warum wurde der Eintrag als Marke dann überhaupt zugelassen?

Als die Eintragung 2003 erfolgte, konnten die Meisten sich noch nichts unter einem Webinar vorstellen. Der Begriff hat bekanntlich erst später Karriere gemacht. Und was durchaus noch wichtig werden könnte: Der Ausdruck konnte sich ungestört als allgemein gebräuchlich verbreiten. Abmahnwellen gegen die Begriffsverwendung haben in den letzten 17 Jahren nicht stattgefunden.

Abmahnungen und Erfolgsaussichten

Eine Abmahnung ist ja noch kein Urteil, sondern lediglich das Vorhaben, ein bestimmtes Recht für sich geltend zu machen. Laut Maximilian Greger, Fachanwalt für IT-Recht u. Urheber- und Medienrecht, hat es nun aber einen ersten Abmahnfall gegeben. Er, wie auch die RAe Bauer und Rieck, hegen allerdings begründete Zweifel, dass solch eine Abmahnung von Erfolg gekrönt sein wird. Eigentlich könne die Abmahnung in diesem Fall sogar zum Verlust des Markenrechts führen. Warum das?

Die Juristen weisen darauf hin, dass zwei Aspekte essenziell wichtig sind, um das Recht an der Marke nicht nur geltend zu machen, sondern auch zu halten – geschweige denn zu verlieren. Mit Blick auf § 49 und § 53 des Markenrechts, habe der Rechtsinhaber nämlich versäumt,

  • in den letzten 17 Jahren sein Recht zu verteidigen und mit Abmahnung der Verwässerung der Unterscheidungskraft entgegenzuwirken, und
  • die Marke „Webinar“ zu nutzen, also den Begriff auch mit einer originären Dienstleistung bzw. einem Produkt zu verbinden.
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Löschung und Rechtssicherheit

Die Expertisen der bloggenden Fachanwälte geben noch keine Rechtssicherheit. Das können nur Urteile, an denen es jedoch aktuell noch fehlt. RA Greger berichtet jedoch auch von einem Kollegen, welcher nun im Auftrag eines Mandanten die Löschung auf Grundlage des besagten § 49 Markengesetz beantragt hat. Das heißt, es könnte sich wirklich etwas tun, was uns dann Klarheit bringt.

Wer sich schon vorher auf die fehlende Unterscheidungskraft berufen möchte: Solange es noch kein Urteil gibt, ist nicht klar, ob ihr im Recht seid oder nicht. Wenn ihr es darauf ankommen lassen wollt und beabsichtigt, mit „Webinar“ zu werben, dann sprecht zumindest kurz mit eurem Rechtsbeistand.

Tipps für Professionals

Ihr sollt natürlich eure Webinare nicht so lange aussetzen, bis der Begriff geklärt ist. Also gebt dem Kind doch einfach einen anderen Namen. Seid kreativ – ein paar rechtlich einwandfreie Vorschläge schon mal von uns:

  • Web-Seminar
  • Video-Seminar
  • Online-Seminar
  • Web-Workshop
  • Video-Learning
  • Live-Webcasts
  • usw.

Update – 09. Juli 2020

Der bekannte Würzburger Anwalt für IT- und Wirtschaftsrecht Chan-jo Jun hat eine Stellungnahme von dem Markeninhaber erhalten und gibt uns ein Update zur Situation in der Causa der Marke WEBINAR®.

Aber zunächst eine Entwarnung: Der in Kuala Lumpur ansässige Mark Keller hat erklärt, keine Abmahnung verschickt zu haben. Ist das korrekt, war die Meldung wohl lediglich ein Hoax. Zur Einstimmung auf Kellers Erklärung legen wir euch noch ein Erklärvideo Juns wärmstens ans Herz. Der Jurist erklärt hier einige Punkte, die wir bereits genannt hatten, verdeutlicht aber noch mal sehr anschaulich, was Unterscheidung im Markenrecht heißt.

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In der Stellungnahme (hier) erläutert der Markeninhaber, dass er einen Unterschied zwischen dem beschreibenden Begriff und  seiner geschützten Marke sieht. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass er insistiert, niemanden abzumahnen und, dass ähnlich lautende Meldungen grundsätzlich falsch wären. Wir haben ein paar essentielle Passagen herausgestellt:

„[…] Die Markenbezeichnung WEBINAR® ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff “Webinar“ oder sonstigen begrifflichen Abwandlungen. Im Verkehr ist der Unterschied zwischen der Marke WEBINAR® und dem Begriff “Webinar“ regelmäßig an dem Markenhinweis durch die Beifügung des “®“-Symbols zu erkennen. […]

[…] Es ist mir und meinen Lizenznehmern überaus wichtig, mit der Marke WEBINAR® friedlich, seriös und freundlich im Verkehr aufzutreten. Wir setzen daher in jedem Fall auf Aufklärung, nicht auf Abmahnung. […]

[…] Sollten Sie dennoch eine Abmahnung im Zusammenhang mit “Webinar“ erhalten oder Ihnen ein Fall bekannt werden, in dem jemand abgemahnt wurde, so stammt eine solche Abmahnung nicht vom Markeninhaber oder dessen Umfeld, sondern offenbar aus zweifelhaften Quellen mit kriminellem Hintergrund. […]“

Auszug aus der Stellungnahme von Mark Keller, via Facebook durch Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht

Wofür die Marke nun genau steht, wissen wir immer noch nicht, da uns der Begriff „Webinar“ bisher nicht als Produkt oder Dienstleistung begegnet ist. Ebenso können wir in der kompletten Stellungnahme keine aufklärenden Hinweise finden. Wer da gegebenenfalls schlauer ist – wir sind für jede Belehrung dankbar. Nur eine Sache ist uns dabei sofort in den Sinn gekommen: Dass der Dudenverlag den Begriff mit einem ® kennzeichnet (s.o. – Screenshot), ist falsch, da der Begriff und kein Produkt erläutert wird.

Baldige Löschung?

Laut Medienberichten liegen dem DPMA mittlerweile fünf Löschanträge vor. Ob nun, wie der Bericht orakelt, ein sehr schnelles Ende der Markeneintragung zu erwarten sei, wollen wir mal abwarten. Entscheidend ist hier, und da hat sich nichts an unserem ursprünglichen Text geändert, auf welcher Basis eine Löschung erwirkt werden kann. Die Einspruchsfristen sind offensichtlich verstrichen, stellt sich die Frage, wie in puncto „Nichtbenutzung“ oder „Verfall“ geurteilt wird. We’ll see.

Artikelbild: Headway / unsplash

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