Das Urteil des EuGH wird die Suchmaschinen-Betreiber beschäftigen. Jeder kann nun beantragen, dass Links zu Webseiten, die persönliche Daten über ihn beinhalten, gelöscht werden. Mit dieser Entscheidung könnte sich die freiheitliche Architektur des Internets grundlegend ändern.
Das Urteil
Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat entgegen allen Erwartungen ein Urteil gefällt, welches Suchmaschinenbetreiber aufstöhnen lässt. Die Richter beschlossen, dass Betreiber von Suchmaschinen Links zu personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen entfernen müssen. In dem Verfahren gegen Google beriefen sie sich dabei auf die EU-Datenschutzrichtlinie. Die Suchmaschinenbetreiber sind somit nicht mehr bloß Vermittler, sondern für die angezeigten Suchergebnisse auch verantwortlich.
Wie das Gesetz umgesetzt werden soll, steht noch nicht fest, aber prinzipiell ist es jedem möglich, Links zu Webseiten, die personenbezogene Daten enthalten, löschen zu lassen. Nach diesem Urteil dürften sich Google & Co. auf eine Flut von weiteren Verfahren einstellen können.
Bei dem konkreten Fall handelte es sich um einen Spanier, dessen Name im Zuge einer Immobilienpfändung im Jahr 1998 von einer Zeitung erwähnt wurde. Nachdem das Archiv digitalisiert wurde, tauchte der Artikel auch bei Google auf – obwohl der Fall schon lange verjährt war. Der Mann beschwerte sich 2010 bei der spanischen Datenschutzagentur (AEPD) und bekam Recht. Google klagte daraufhin vor dem spanischen Obergericht, welches den Fall wiederum an den Europäischen Gerichtshof abgab, um die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie zu klären.
Dass die Verhandlung einen solchen Ausgang genommen hat, verwundert gerade deshalb, weil erst im Juni 2013 der Generalanwalt Niilo Jääskinen die Position vertrat, dass die EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ beinhaltet. Dieses hatte unter anderem EU-Kommissarin Viviane Reding gefordert.
Der Hightech-Verband Bitkom dagegen kritisierte das Urteil und fürchtet um mehr Rechtsunsicherheit. Auf der einen Seite dürfen Presseorgane bei berechtigtem öffentlichen Interesse über Privatpersonen berichten. Andererseits dürfen Suchmaschinen-Betreiber gegebenenfalls nicht mehr darauf hinweisen, wenn der Fall bereits verjährt ist und die betroffenen Personen dies verlangen.
Die Freiheit des Internets ist wohl nach dem Urteil ein gutes Stück beschnitten worden – wieviel, hängt davon ab, wie oft von dem „Recht des Vergessenwerdens“ Gebrauch gemacht werden wird.
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