Der  europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat entschieden: Betreiber von Internetseiten können für diffamierende Kommentare ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden. Der Fall zeigt, dass es Klärungsbedarf in fundamentalen Fragen der Meinungsfreiheit gibt.

Der Zorn der Esten

Stein des Anstoßes waren Nutzerkommentare auf einem estnischen Nachrichtenportal, in denen Leser auf einen Bericht über veränderte Fährrouten reagierten. Das betroffene Fährunternehmen fühlte sich diffamiert und klagte gegen diese Kommentare. Es gab nur ein Hindernis: Wen soll man verklagen?

Das Portal beteuerte die Autoren der Beleidigungen nicht benennen zu können, zumal sich die Leser für Kommentare nicht registrieren müssten und anonym bleiben dürfen. Dem folgend stellte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: Wenn die Kommentare beleidigend sind und das Portal die Identitäten der Verfasser nicht heraus gibt oder geben kann, dann ist das Portal für diese Beleidigungen zur Verantwortung zu ziehen. Auch wenn die Kommentare vom Betreiber unmittelbar entfernt wurden – später mehr.

Der Wert einer Registrierung

Ist eine Registrierung der Schlüssel zur Identifizierung eines Users? Natürlich nicht. Ob es sich wirklich um die Person handelt, die sich registrieren lässt, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Selbst die verwendete Email-Adresse kann unter fiktiven Daten firmieren.

Im Speziellen jene, denen potentielle rechtliche Konsequenzen ihrer Kommentare bewusst sind, nutzen zunehmend Alias-Adressen: Wegwerf-Email-Adressen, welche lange genug existieren, um eine Standardregistrierung zu vollziehen, dann aber erlöschen.

Das Protokoll gibt Auskunft

Macht ein User auch keine aufrichtigen Angaben zu seiner Person, so hinterlässt sein Rechner doch die IP-Adresse, welche im Regelfall den Ursprung der Datenverbindung verrät. Zwar gibt es Möglichkeiten, die Übermittlung zu unterdrücken oder durch Proxy-Server zu verschleiern. Der Trend ist jedoch eher rückläufig, zumal auch die meisten Portale vage IP-Adressen nicht mehr bedienen.

Update: Wir müssen diese Information etwas relativieren. Unterdrückte IPs sind nicht mehr Up-to-date. Viele Browser-Plugins (IP-Changer, etc.) verbessern sich dagegen laufend, weshalb Communities weiterhin mit Besuchern auffälliger Herkunft rechnen müssen.

Dann reicht also die IP-Adresse zur Strafverfolgung? Nein, denn während die Herausgabe von Registrierungsdaten im Rahmen einer Ermittlung noch möglich ist, stellt die IP-Adresse eine Kommunikationshandlung dar, welche unter dem Schutz des Telefongeheimnisses steht.

Hohe Standards vs. Beamtenwillkür

Streng genommen müsste in jedem Einzelfall eine Prüfung vorausgehen, ob die Aufhebung des Telefongeheimnisses dem Vergehen auch angemessen wäre. Sollte jedoch im Vorfeld geklärt sein, dass ein justiziabler Tatbestand erfüllt ist, steht in der Regel auch der Herausgabe nichts mehr im Wege.

Leider muss man anmerken, dass Polizeibehörden oftmals zu vorschnell nach IP-Adressen verlangen, was bereits mehrfach das Bundesverfassungsgericht auf den Plan rief. Ähnlich dubios sind Fälle, in denen sogar Redaktionen, zwecks Herausgabe von Nutzerdaten, polizeiliche Durchsuchungen über sich ergehen lassen mussten.

Merkwürdiges Rechtsverständnis?

In Deutschland gilt: Wird der Portalbetreiber auf diffamierende Kommentare hingewiesen und entfernt sie innerhalb einer angemessenen Frist, ist er aus der Verantwortung genommen. Das estnische Nachrichtenportal besitzt ein Meldesystem und hatte die besagten Kommentare, nach Nutzerreaktionen, auch umgehend entfernt – was den Gerichten jedoch nicht reichte.

Das Straßburger Urteil bestätigte das höchste estnische Gericht, welches entschied, dass der Portalbetreiber weiterhin in der Verantwortung stünde. Und hier kommt die Registrierung ins Spiel. Das ursprüngliche estnische Urteil erklärte: Obwohl man über die IP-Adresse den Ursprung der Verbindung aufdecken konnte, ist dadurch noch nicht geklärt, wer den Kommentar geschrieben hat.

Knifflige Frage der Meinungsfreiheit

Es gilt die Unschuldsvermutung: Gleich, was im verfassten Kommentar steht, jedem Nutzer muss die Chance gegeben werden, seine Meinung kund zu tun – auch wenn nicht jeder diese Chance sonderlich geistreich nutzt. Genau darauf berief sich auch der Betreiber des estnischen Portals – und zog den Kürzeren.

Das estnische Urteil argumentiert: Auch wenn das Portal nicht der Verfasser ist, so ist es doch der Veröffentlicher (discloser). Was beide Gerichte nicht schreiben, aber unbewusst nahe legen: Wären die Kommentare vorher durch eine Moderationsschleife gelaufen, also eine Revision der Nutzerkommentare vor deren Veröffentlichung, hätte man die Beleidigungen erkennen und erst gar nicht sichtbar machen können.

Berechtigte Sorgen?

Die Tatsache, dass dieses Urteil durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurde, schürt Befürchtungen vor weiteren ähnlichen Entscheidungen im restlichen Europa. Es zeigt auf jeden Fall, dass viele Gerichte in digitalen Fragen technische Zusammenhänge nur bedingt berücksichtigen und damit fragwürdige Signale senden.

Tatsache ist nämlich auch, dass in der Urteilsbegründung der Ruf des Portals Berücksichtigung fand. Hier wird erklärt, die besagte Internetseite sei in Estland für harsche Nutzerkommentare bekannt und daher kein unbekannter Gast in estnischen Gerichtssäälen. Sollte hier auch ein Exempel statuiert werden?

Schutz vs. Freiheit

Der im Verfahren relevante Artikel 10 der europäischen Menschenrechtskonvention besagt, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Diffamierungen die Meinungsfreiheit einschränken dürfen.  Beschneiden Moderationsschleifen nun die Meinungsfreiheit oder erfüllen sie Rechtsvorgaben?

Das Urteil aus Straßburg ist nachvollziehbar, zumal für den EGMR die Menschenrechtskonvention entscheidungsrelevanter ist, als technische Bedingungen der Handhabung. Nur bleibt es eine Katze, die sich in den Schwanz beißt: Ist die Meinungsfreiheit bereits durch das Schreiben der Meinung gewährleistet oder erst durch ihre Veröffentlichung?

Eine Analogie schießt einem durch den Kopf: Ist die Moderationsschleife für manche Richter so etwas wie die Präkogs in Minority Report – Verbrechen voraussehen und vereiteln, bevor sie geschehen?

 

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