Bei vielen Vloggern und Let’s Playern sind Livestreams ein gängiges Sendeformat.Sie sind sogar so beliebt, dass sie für viele Rezipienten das Fernssehen längst ersetzt haben. Aber brauchen sie dann nicht eigentlich eine Sendelizenz? Ab wann man so eine Lizenz braucht, jetzt in unserem Blog.

Livestreams vom Drachenlord

Die Frage um die Sendelizenz taucht immer wieder auf. Anfang des Jahres sorgte der Fall von YouTuber Rainer Winkler, auch bekannt als „Drachenlord“, für die Wiederbelebung des Themas. Der besagte Vlogger fiel dabei gar nicht mal mit seinem YouTube-Kanal auf, sondern mit seinen Livestreams auf YouNow (Account mittlerweile gelöscht).

Dort widmete er sich immer wieder Hasskommentaren, die sowohl zu seiner Person als auch zu allgemeinen Themen einliefen. Diese Livestreams stufte die Bayerische Landesmedienanstalt zwischenzeitlich als lizenzpflichtige Ausstrahlungen ein. Mangels solch einer Lizenz wurden dem YouTuber diese Streams untersagt. Dass sich Winkler auch durch seine polarisierende Art einen Namen gemacht hat, war für die Behörde nicht direkt von Belang. Der meinungsbildende Charakter seiner Kommunikation schon.

[…] In seinem Stream richtet sich Winkler an die Allgemeinheit, kommentiert und beantwortet erhaltene Chat-Nachrichten und trägt damit zur öffentlichen Meinungsbildung bei. Aus diesen Gründen ist „Drache_Offiziell“ als Rundfunk zu bewerten. […] – Mitteilung der BLM vom 28.03.2019

Du bist Rundfunk, wenn…

Freundlicherweise helfen die Landesmedienanstalten dabei, zu verstehen, wann ein Internet-Angebot als Rundfunk einzustufen und damit zulassungspflichtig ist. Wir brechen hier mal den Gesetzestext in verständliche Häppchen runter. Wer es ausführlicher mag, darf sich unter §2 RStV dem offizielen Wortlaut hingeben (hier).

Faktoren, die eine lizenzmäßige Zulassung erforderlich machen können (es müssen nicht alle Aspekte zutreffen):

  • Das Angebot ist linear. Der Sender bestimmt, wann das Programm anfängt und aufhört – es ist sozusagen nur live empfangbar.
  • Das Streaming verläuft entlang einem Sendeplan.
  • Die Inhalte wurden journalistisch-redaktionell gestaltet.
  • Das Angebot kann von mehr als 500 Personen gleichzeitig gesehen werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob die technischen Möglichkeiten (Zugriff von mind. 500 Ports gleichzeitig) vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, entfallen automatisch alle anderen Faktoren der Lizensierungspflichtigkeit.
  • Wenn auf das Angebot zu beliebigen Zeiten oder „On Demand“ zugegriffen werden kann, ist eine Zulassung ebenfalls nicht erforderlich.
Eine kurze Checkliste findet ihr >>hier<<

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So geht’s nicht weiter

Dass die bisherigen Richtlinien zeitgemäß oder unmissverständlich anwendbar wären, wird von vielen Interessierten und Betroffenen bezweifelt. Deshalb ist auch eine Novellierung des Medienstaatsvertrags in Bearbeitung, der dies berücksichtigen soll. Vorschläge werden in den Entwürfen (rechte Spalte hier) mit aufgenommen.

Zu den zeitgemäßen Veränderungen zählt beispielsweise, dass Let’s Player grundsätzlich ausgenommen sind, wenn sie sich nur auf das Spiel konzentrieren. Eine weitere Neuerung schlägt die Heraufsetzung der Empfänger auf 5.000 pro Cast oder 20.000 pro Monat vor. Warten wir mal ab, was bei der geplanten Novellierung davon noch hängen bleibt.

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Artikelbild: Socialmediakonzepte.de (Vorlage: Engin_Akyurt)

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