Tagtäglich werden Hunderttausende Bilder via Facebook geteilt – und dann so etwas: Die Inhaberin einer Fahrschule wurde für das Teilen eines von Bild.de geposteten Fotos abgemahnt. Warum dies zu Diskussionen und Unklarheit in juristischen Kreisen führte, wieso dieser Fall für jeden wichtig sein sollte und weshalb solchen Aufforderungen nicht vorschnell nachgegeben werden sollte – ein Erklärbär.

Das Foto zeige den Verkehrssünder und BVB-Star Marco Reus, wie er aus seinem Wagen aussteigt. Bild.de postete den Schnappschuss via Facebook, welcher wenig überraschend auch geteilt wurde. Die Inhaberin einer Fahrschule soll, laut des Blogs von Medienanwalt Christian Solmecke, nun in Höhe von 1080,- Euro abgemahnt worden sein, weil sie den Namen des Fotografen beim Teilen nicht mitangegeben habe.

Schuld und Anspruch – Keine Bagatelle

Wen welche Schuld trifft und ob die Abmahnung überhaupt rechtens ist, muss auseinanderdifferenziert werden: Der Fotograf hat natürlich das Recht, jeden für Urheberrechtsverletzungen in Haftung zu nehmen, welcher seine Bilder ohne Nutzungsrechte verwendet. An dieser Stelle kommen die ursprünglichen Verbreiter, hier Bild.de, ins Spiel, denn: Blogs und Seitenbetreiber müssen dafür Sorge tragen, dass die Nutzungsrechte verwendeter Fotos vorliegen. Was dies für die Verbreitung durch das Teilen in sozialen Netzwerken bedeutet, scheint mehr als unklar zu sein.

Solmecke schätzt, dass genau dieser Fakt nun zu einer Abmahnwelle führen könne, denn bis dato wurde noch nie ein einfacher Facebook-Nutzer für das Teilen abgemahnt. Die Besonderheit liege aber nicht nur in der Abmahnfähigkeit eines Blog- oder Seitenbetreibers, sollten die nötigen Lizenzen nicht vorliegen.

Fragliche Regressansprüche einfacher Nutzer

Hier könne sich ein wahnwitziger Abmahn-Boom entwickeln: Der Jurist bezieht sich auf ein Urteil des LG Frankfurt vom 17.07.2014 (Az. 2-03 S 2/14), wonach das Gericht einräumt, dass mit der Share-Funktion konkludente Rechte zur Weiternutzung eines Links weitergegeben würden. Das berechtige nicht dazu, die Inhalte für sich zu nutzen, wie beispielsweise in der Klage, in welcher der komplette Text eines Artikels in einen eigenen Post kopiert wurde. Es schütze jedoch den Nutzer davor, für die Verfehlung des ursprünglichen Veröffentlichers in Haftung genommen zu werden.

[…] Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden. […]
[…] Die Einbindung von „Share-Buttons“ in sozialen Netzwerken dient den Nutzern dazu, sich miteinander auszutauschen und dadurch die Bindung zwischen Personen zu erhöhen. Hierbei wird üblicherweise über einen „Button“ die Möglichkeit gegeben, die aufgerufene Seite direkt mit der zum „Sharing-Button“ gehörenden Seite zu verlinken. […]

Laut Solmecke ergebe sich aus dieser Sachlage, dass ein abgemahnter Nutzer den ursprünglichen Seitenbetreiber in Regress nehmen könne, da dieser durch den Share-Button das Recht zur Verbreitung, innerhalb der einfachen Nutzung (also Posting teilen, nicht die Inhalte frei nutzen) weitergebe.

Andere Lesart

Dr.Carsten Ulbricht widerspricht dieser Interpretation entschieden und verweist darauf, dass das Gericht nicht über diesen Sachverhalt geurteilt habe und die Rechtslage dahingehend weiterhin unklar sei. Auch gebe das Urteil keinen Hinweis auf Lizenzen, welche gesondert eingeholt werden müssten. Die Gefahr einer Abmahnung bestehe unter bestimmten Umständen für jeden Facebook-Nutzer weiter.

Mit Verweis auf das BGH-Urteil Vorschaubilder II – Google Thumnails, hält es Ulbricht jedoch für wahrscheinlich, dass sich die Frau im Falle des Reus-Bildes erfolgreich gegen die Abmahnung wehren könne. Allein wegen der unklaren Rechtslage sei es sogar wünschenswert, wenn sich Abgemahnte zur Wehr setzen würden.

Eine Panik wegen der Einbindung eines Social-Plugins, sei laut Ulbricht jedoch überzogen. Eine Revision der gängigen und zuweilen sehr veralteten Lizenzverträge, hinsichtlich der neuen Herausforderungen durch die Eigenschaften und Gepflogenheiten sozialer Netzwerke, sei dagegen dringend nötig.

Und nun?

Das fragwürdige Angebot des Fotografen an die Fahrschulbetreiberin, gegen eine Sofortzahlung von 500,- Euro die Abmahnung zurückzuziehen, habe die Beklagte zum Glück zurückgewiesen. Wir wissen nicht, ob es bereits ein Update in der Kausa gibt. Es stellte sich laut Solmecke jedoch mittlerweile heraus, dass der Abmahner, nach Angaben auf seiner Facebook-Seite, bereits seit 1999 für Springer als Sportfotograf arbeite. Daraus würde folgen, dass sich nicht mehr die Frage stelle, ob Bild.de etwaige Linzenzrechte innegehabt habe.

Für weitergehende Informationen verweisen wir an dieser Stelle auf die zitierten Blogposts:

Blog Netzwelt

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